Unterhalt
für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Der Fachdienst Beistandschaften berät und unterstützt Alleinerziehende bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, ebenso junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch die Unterhaltsansprüche der nichtverheirateten Mutter bzw. des nichtverheirateten Vaters aus Anlass der Geburt.

Bis sie wirtschaftlich selbstständig sind, in der Regel bis zum Ende der Erstausbildung, haben Kinder und Jugendliche einen Unterhaltsanspruch gegenüber Vater und Mutter. Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem er das Kind betreut und erzieht (Betreuungsunterhalt). Der vom Kind getrennt lebende Elternteil ist barunterhaltspflichtig, seine Unterhaltspflicht erfüllt er durch monatliche Unterhaltszahlungen. Betreuungs- und Barunterhalt sind gleichwertig.

Die Höhe des Barunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, ferner von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Die Berechnung erfolgt nach Einkommensgruppen anhand der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm, wobei der Mindestunterhalt gesetzlich festgeschrieben ist und regelmäßig angepasst wird. Der ermittelte Tabellenbetrag ist um die Hälfte des an den betreuenden Elternteil gezahlten Kindergeldes zu vermindern.

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches verlangen. Die Titulierung in Form einer vollstreckbaren Urkunde ist kostenfrei bei jedem Jugendamt möglich. Kommt keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zustande bzw. ist der barunterhaltspflichtige Elternteil zu einer freiwilligen Titulierung nicht bereit, muss der Unterhalt auf Antrag durch das Familiengericht festgesetzt werden.


Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ist die Errichtung einer kostenfreien Beistandschaft möglich, die schriftlich beantragt werden muss. Ein Antrag wird bei der Beratung vor Ort ausgegeben, wenn die Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll erscheint. Das elterliche Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. In einem gerichtlichen Verfahren wird das Kind durch den Beistand vertreten. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden, spätestens endet sie mit Volljährigkeit des Kindes.

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