Beurkundungen im Jugendamt

Beurkundungen durch das Jugendamt sind kostenfrei

  • Vaterschaftsanerkennung

    Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig in Form einer Urkunde anerkannt werden. Die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft bedarf zur Wirksamkeit die Zustimmung der Kindesmutter.

    Diese beiden Erklärung können von den unverheirateten Elternteilen entweder zusammen oder getrennt voneinander abgeben werden.

    Die Urkunden können beim Jugendamt, dem Standesamt, einem Gericht oder einem Notar aufgenommen werden. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung ist bereits vor der Geburt möglich.

    Sollte der Vater die Vaterschaft zu seinem Kind nicht freiwillig anerkennen, können wir gerne über alternative Möglichkeiten beraten.

  • Sorgeerklärung

    Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht kraft Gesetzes zunächst der Kindesmutter allein  zu.
    Das gemeinsame Sorgerecht kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Kindeseltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht; belanglos ist auch, ob sie mit dritten Personen verheiratet sind.

    Auch die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen. Zuständig ist das Jugendamt oder ein Notariat.

  • Unterhaltsverpflichtung

    Im Grundsatz besteht eine Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber einem Kind, sofern es bedürftig ist. Der Elternteil, der das Kind erzieht, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nach. Der andere Elternteil hingegen ist verpflichtet, seinem Kind Barunterhalt zu leisten.

    Über die Höhe des zu beurkundenden Unterhaltssatzes sollte - im Idealfall - im Vorfeld Einigkeit erzielt werden. Grundsätzlich handelt sich hierbei allerdings um eine einseitige freiwillige Verpflichtungserklärung des unterhaltspflichtigen Elternteils.
    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Dazu wird die Unterhaltsverpflichtung in einem Prozentsatz des zu leistenden Mindestunterhaltes festgesetzt.
    Die Verpflichtung kann prinzipiell auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen.
    Zuständig sind die Jugendämter, Notare und Gerichte.

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