Wohnraumschutzsatzung
Zweckentfremdung von Wohnraum
Wohnraumschutzsatzung
Zweckentfremdung von Wohnraum
Seit dem 03. April 2020 ist die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken und der Leerstand sowie Abriss von Wohnraum in der Stadt Rheda-Wiedenbrück genehmigungspflichtig.
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum besteht beispielsweise bei der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Verwendung, einer gewerblichen Zimmervermietung für touristische Zwecke oder einer möblierten Vermietung für einen Zeitraum unter 3 Monaten. Darüber hinaus gilt Wohnraum auch bei vermeidbaren Leerstand oder Abriss als zweckentfremdet. Zum Einstieg haben wir folgende Sammlung von Fragen und Antworten, die hierzu aufkommen können bzw. in ähnlicher Form aufgekommen sind, zusammengestellt:
Antrag auf Zweckentfremdung
Planen Sie, bestehenden Wohnraum anders als zu Wohnzwecken zu nutzen? Bitte beantragen Sie mittels folgenden Formular die Genehmigung der Wohnraumzweckentfremdung. Ungenehmigte Zweckentfremdungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ebenso kann die Stadt die Wiederherstellung einer Wohnnutzung anordnen.