Namensänderung
gesetzlich und behördlich

Eine Namensänderung kann nur vorgenommen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Es gibt zwei verschiedene Arten der Namensänderung: Die gesetzliche und die behördliche Namensänderung.

  • Gesetzliche Namensänderung

    Die gesetzliche Namensänderung wird nach dem bürgerlichen Recht entschieden.

    Hier haben Sie eine nicht abschließende Auswahl, was alles möglich ist:

    • Bestimmung des Ehenamens
    • Hinzufügung eines Namens zum Familiennamen in der Ehe
    • Widerruf eines hinzugefügten Namens
    • Wiederaufnahme eines früheren Namens in der Ehe
    • Wiederaufnahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
    • Neubestimmung eines Familiennamens des Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge oder nach Anerkennung der Vaterschaft
    • Neubestimmung des Familiennamens des Kindes bei Änderung des Namens eines Elternteils (Einbenennung)
    • Namenserklärung für Spätaussiedler
    • Namenserklärung für Flüchtlinge und Asylberechtigte

    Für weitere Informationen können Sie gerne die Mitarbeiter des Standesamtes kontaktieren, denn das Standesamt entscheidet in diesen Fällen über Ihren Antrag.

  • Behördliche Namensänderung

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung, auch behördliche Namensänderung genannt, ist eine reine Ermessensentscheidung und bedarf einer besonderen Begründung. Sie kommt erst zum Zuge, wenn die gesetzliche Namensänderung nicht greift. Diese Form der Namensänderung wird von der Kreisverwaltung Gütersloh entschieden.

    Eine ausführliche Beratung kann Ihnen die Kreisverwaltung Gütersloh unter Tel. 05241 85-2221 geben.