Namensänderung
gesetzlich und behördlich

Eine Namensänderung kann nur vorgenommen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Es gibt zwei verschiedene Arten der Namensänderung: Die gesetzliche und die behördliche Namensänderung.

  • Gesetzliche Namensänderung

    Die gesetzliche Namensänderung wird nach dem bürgerlichen Recht entschieden.

    Hier haben Sie eine nicht abschließende Auswahl, was alles möglich ist:

    • Bestimmung des Ehenamens
    • Hinzufügung eines Namens zum Familiennamen in der Ehe
    • Widerruf eines hinzugefügten Namens
    • Wiederaufnahme eines früheren Namens in der Ehe
    • Wiederaufnahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
    • Neubestimmung eines Familiennamens des Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge oder nach Anerkennung der Vaterschaft
    • Neubestimmung des Familiennamens des Kindes bei Änderung des Namens eines Elternteils (Einbenennung)
    • Namenserklärung für Spätaussiedler
    • Namenserklärung für Flüchtlinge und Asylberechtigte

    Für weitere Informationen können Sie gerne die Mitarbeiter des Standesamtes kontaktieren, denn das Standesamt entscheidet in diesen Fällen über Ihren Antrag.

  • Behördliche Namensänderung

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung, auch behördliche Namensänderung genannt, ist eine reine Ermessensentscheidung und bedarf einer besonderen Begründung. Sie kommt erst zum Zuge, wenn die gesetzliche Namensänderung nicht greift. Diese Form der Namensänderung wird von der Kreisverwaltung Gütersloh entschieden.

    Eine ausführliche Beratung kann Ihnen die Kreisverwaltung Gütersloh unter Tel. 05241 85-2221 geben.

  • Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen

    Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft.

    Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe ihres Geschlechts in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
    Personen, für die kein deutscher Personenstandseintrag (Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) vorliegt, können gegenüber dem Standesamt erklären, welche Geschlechtsangabe für sie maßgeblich ist.

    Die Geschlechtsangabe kann weiblich, männlich oder divers lauten oder es kann auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden.  Mit der Erklärung sind ein neuer Vorname oder mehrere Vornamen, dem gewählten Geschlecht entsprechend, zu bestimmen.

    Die Absicht zur Erklärung muss mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung bedarf der eigenhändigen Unterschrift und kann dem Standesamt im Original, per Fax oder per E-Mail (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen) übermittelt werden. Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung kann dann die Abgabe der eigentlichen Erklärung erfolgen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung ist nicht möglich.

    Die Erklärung kann bei jedem Standesamt beurkundet werden. Wirksam werden kann die Erklärung erst nach Eingang bei dem zur Entgegennahme zuständigen Standesamt.

    Was für Unterlagen benötigen Sie:

    • aktueller beglaubigter Geburtenregisterausdruck (nur, wenn Sie nicht in Rheda-Wiedenbrück geboren sind)
    • Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
    • aktueller beglaubigter Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterausdruck (nur, wenn Sie nicht in Rheda-Wiedenbrück geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben)
    • Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde bei Eheschließung/Lebenspartnerschaftsbegründung im Ausland
    • ggf. Nachweise über Namens- oder Geschlechtsänderungen
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel oder Blaue Karte EU

    Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

    Die Erklärung kann frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung abgegeben werden.