DenkmalSchutz
und Denkmalpflege

Die Verluste unzähliger kulturgeschichtlicher Werte unseres Landes durch die Zerstörungen des letzten Weltkrieges und mehr noch durch die ungeheuren Veränderungen in Stadt und Land nach dem Krieg haben den Ruf nach dem Schutz der vielen Zeugnisse unserer Vergangenheit laut werden lassen. Auch in Nordrhein-Westfalen hat das dazu geführt, dass Denkmäler seit 1980 mit dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) geschützt sind.

Zuständig für den Denkmalschutz sind in Nordrhein-Westfalen die Städte und Gemeinden, die ihre Aufgaben als sogenannte „Untere Denkmalbehörden“ wahrnehmen. Die Untere Denkmalbehörde (UDB) von Rheda-Wiedenbrück ist organisatorisch der Abteilung Stadtplanung und Denkmalpflege zugeordnet.

Es werden folgende Dienstleistungen angeboten:

  • Beratung von Bauwilligen, Architekten, Eigentümern, Handwerkern usw. in allen denkmalpflegerischen Fragen,
  • Begutachtung und Festlegung denkmalpflegerischer Anforderungen im Rahmen von Bauanträgen.

Des Weiteren erhalten Sie Hinweise zu(r):

  • Unterschutzstellung bzw. zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Rheda-Wiedenbrück,
  • Denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren,
  • Denkmalförderung,
  • Steuerbescheinigungen.

Eintragung und Denkmalliste

In Rheda-Wiedenbrück sind 290 Objekte (Stand: 31.12.2018) in die Denkmalliste eingetragen. Der Denkmalbestand umfasst Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler. Sind für eine Sache die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Denkmalwert nach dem DSchG NRW erfüllt, ist das Objekt in die Denkmalliste einzutragen. Ein Ermessen, ob eingetragen werden soll, besteht nicht. Der Impuls für ein Eintragungsverfahren kann dabei von den Denkmalbehörden selbst, wie auch von der Bürgerschaft angestoßen werden.

Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste. Sie steht allen Interessierten zur Einsicht offen. Eingetragen ist die Kurzbezeichnung des Denkmals, dessen Lage und die Denkmalwertbegründung.


Baudenkmale in der Lange Straße


Umbauarbeiten an einem Baudenkmal

Denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren

Bevor mit Arbeiten am Baudenkmal oder ortsfesten Bodendenkmal begonnen werden darf, müssen Denkmaleigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eine sogenannte „Denkmalrechtliche Erlaubnis“ bei der UDB beantragen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Arbeiten vermeintlich um „Kleinigkeiten“ handelt. Erst nach Vorliegen dieser Erlaubnis darf mit Arbeiten begonnen werden. Dem Antrag sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen, die die Planungen verdeutlichen. Ratsam ist, bereits vor Antragstellung Kontakt mit den Denkmalschützern aufzunehmen. In einem ersten Gespräch oder auch Ortstermin können dann schon vorab wichtige Informationen ausgetauscht, Fragen beantwortet und das weitere Vorgehen besprochen werden.


Der Grundsatz ist: Ohne denkmalrechtliche Erlaubnis keinerlei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Schutz der Bodendenkmäler

Das Denkmalschutzgesetz NRW trifft auch Regelungen zum Schutz der Bodendenkmäler. Die historischen Altstädte Rhedas und Wiedenbrücks befinden sich in archäologisch sensiblen Bereichen. Anstehende Erd- und Ausschachtungsarbeiten dort müssen rechtzeitig vor Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Zusammen mit den Archäologen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe werden die Arbeiten dann entsprechend archäologisch begleitet.

Bei Bodeneingriffen können kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden. Dies sind beispielsweise Holzpfosten, Tonscherben, Metallfunde, Knochen, Fundamente, Brunnenanlagen, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit wie Grabenprofile oder Brandspuren. Die Entdeckung solcher Funde ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem LWL-Archäologie in Westfalen (0251/591-8961 oder 0251/591-8801) anzuzeigen.

Übrigens: Wer sich als sogenannter Sondengänger auf die Suche nach Bodendenkmälern begeben will, bedarf hierzu zwingend einer Erlaubnis. Zu beantragen ist die Erlaubnis bei der Oberen Denkmalbehörde. In Nordrhein-Westfalen sind die jeweiligen Kreisverwaltungen Obere Denkmalbehörden.


Pfostenfunde in Wiedenbrück, die der Einfassung und Uferbefestigung einer Gräftenanlage dienten

Finanzelle Förderung

Im Rahmen zur Verfügung gestellter Fördergelder können denkmalpflegerische Arbeiten finanziell gefördert werden. Je nach Maßnahme, Standort des Objektes und Umfang sind unterschiedliche Fördertöpfe denkbar. Auch hier gilt: möglichst früh die Planungen vorstellen, Kostenvoranschläge und ggf. Machbarkeitsstudien vorlegen. Auf Basis dieser Unterlagen kann ein möglicher Förderbetrag ermittelt und angemeldet werden.

Neben der Stadt Rheda-Wiedenbrück können der Bund, das Land, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz oder die NRW-Stiftung als Geldgeber in Frage kommen. Gibt es mehrere Geldgeber, müssen die Maßnahmen koordiniert und abgestimmt werden. Doppelförderung ist unzulässig. Fördergeldempfänger erhalten Bescheide über die Höhe der Gelder oder es werden Verträge mit ihnen abgeschlossen.

Grundsatz: einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht. Einen solchen aus einer in der Vergangenheit geförderten Maßnahme abzuleiten, ist nicht möglich.

Auch die Inanspruchnahme zinsgünstiger Darlehen, z. B. über die NRW-Bank, können für Denkmaleigentümer unter Umständen von Interesse sein. Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der NRW-Bank.

Steuerliche Vergünstigungen

Neben den vorgenannten finanziellen Förderungen können auch Steuererleichterungen für Denkmaleigentümer interessant sein. Der Staat gewährt sie als Ausgleich für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der denkmalgeschützten Objekte. Voraussetzung für die steuerliche Abschreibung ist eine Eintragung in die Denkmalliste. Zudem müssen die Maßnahmen vor Baubeginn mit den Denkmalbehörden abgestimmt, die Arbeiten denkmalgerecht ausgeführt und das Objekt sinnvoll genutzt werden. Alle Arbeiten, die für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung des Denkmalobjektes erforderlich waren, können dann steuerlich abgesetzt werden. Detaillierte Auskünfte zu diesem komplexen Themenbereich erteilen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde.

Bescheinigungen für steuerliche Zwecke werden von der UDB auf Antrag ausgestellt. Dem Antrag sind alle Rechnungsunterlagen, geordnet nach Gewerken, und Zahlungsbelege im Original beizufügen. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes beim Erstellen dieser Bescheinigungen wird eine Gebühr erhoben.

Tag des offenen Denkmals

Der Tag des offenen Denkmals findet immer am 2. Sonntag im September statt.

In Rheda-Wiedenbrück koordiniert und organisiert die Flora Westfalica diesen Tag. Näheres erfahren Sie unter 05242 9301-0 oder www.flora-westfalica.de

AG Historische Stadt- und Ortskerne NRW

Die Stadt Rheda-Wiedenbrück ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne NRW.

Der Erfahrungsaustausch der Experten im Netzwerk soll die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben ermöglichen, die mit den besonderen Anforderungen an den Erhalt des kulturellen Erbes aber auch dessen behutsamer und zukunftsorientierten Weiterentwicklung verbunden sind.

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