Teilung, Baulasten
und Abgeschlossenheitsbescheinigung

Hier finden Sie Informationen zun den Themen:

  • Teilung von Grundstücken
  • Baulasten auf Grundstücken
  • Abgeschlossenheit von Wohnungen


  • Teilungsgenehmigung

    Die Teilung eines bebauten Grundstückes muss gemäß § 7 Abs. 1 BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

    Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages über die Teilung. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden. Erst wenn Ihnen der Genehmigungsbescheid vorliegt, kann die Teilung in das Liegenschaftskataster übernommen werden.

    Sie benötigen:


    • Lageplan
      Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) darf nicht älter als 6 Monate sein. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte erstellt werden. Der Lageplan muss vom Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beurkundet werden.

    Der Lageplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: 

    • seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
    • die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers,
    • die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
    • die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinien),
    • die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen,
    • die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
    • Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.

    Gebühren

    Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) errechnet.

    Sind Baulasten, Abweichungen oder dergleichen erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin:

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  • Baulasten

    Im baurechtlichen Verfahren kann eine Baulast helfen, rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dies ist der Fall, wenn zur Baugenehmigung auf einem anderen Grundstück öffentlich-rechtliche Verhältnisse gesichert werden müssen. Die Bauordnung wird Sie informieren, wenn eine Baulast erforderlich ist.

    Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen wird und betrifft ein Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Verpflichtungen gehen kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger über.

    Beispiele:

    • Übernahme von Abstandflächen (Abstandflächenbaulast)
    • Zusammenfassung von Grundstücken (Vereinigungsbaulast)
    • Erschließungsbaulast
    • Stellplatznachweis

    Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform und wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Berechtigte Personen können  Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen.
    Für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis sowie schriftliche Auskünfte und Abschriften werden Gebühren erhoben. Die Vorschriften zur Baulast finden sich in § 85 BauO NRW.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter:

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  • Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, brauchen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass z. B. eine Wohnung einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sein muss.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten - meistens die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - benötigt.

    Folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung sind dabei erforderlich:


    • Antrag
      Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Dabei ist das Objektgrundstück mit vollständiger und aktueller Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en zu bezeichnen. Es ist schriftlich zu erklären, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben worden sind. Alternativ bieten wir Ihnen einen Antragsvordruck (siehe Formulare).
    • Lageplan im Maßstab 1:500 für das Gebäude mit vollständiger Angabe Gemarkung, Flur, Flurstück(e) für das Objektgrundstück sowie ein Lageplan 1:100 mit vollständiger Darstellung aller Stellplätze (auch überdachte, landläufig „Carports“), Freisitze und Terrassen.
    • Bauzeichnungen
      Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. In den Schnitten und Grundrissen sind die Räume mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen, wobei zusammengehörende Räume (z. B. die Räume einer Wohnung sowie die der Wohnung zugeordneten Nebenräume wie Keller, Dachboden etc.) die gleiche Ordnungsnummer erhalten. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.

    Gebühren

    Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) errechnet.

    Falls Sie Fragen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung haben, wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterin:

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