Hier finden Sie Informationen zun den Themen:
- Teilung von Grundstücken
- Baulasten auf Grundstücken
- Abgeschlossenheit von Wohnungen
Hier finden Sie Informationen zun den Themen:
Die Teilung eines bebauten Grundstückes muss gemäß § 7 Abs. 1 BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages über die Teilung. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden. Erst wenn Ihnen der Genehmigungsbescheid vorliegt, kann die Teilung in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
Sie benötigen:
Der Lageplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) errechnet.
Sind Baulasten, Abweichungen oder dergleichen erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin:
Im baurechtlichen Verfahren kann eine Baulast helfen, rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dies ist der Fall, wenn zur Baugenehmigung auf einem anderen Grundstück öffentlich-rechtliche Verhältnisse gesichert werden müssen. Die Bauordnung wird Sie informieren, wenn eine Baulast erforderlich ist.
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen wird und betrifft ein Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Verpflichtungen gehen kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger über.
Beispiele:
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform und wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Berechtigte Personen können Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen.
Für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis sowie schriftliche Auskünfte und Abschriften werden Gebühren erhoben. Die Vorschriften zur Baulast finden sich in § 85 BauO NRW.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter:
Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, brauchen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass z. B. eine Wohnung einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sein muss.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten - meistens die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - benötigt.
Folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung sind dabei erforderlich:
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) errechnet.
Falls Sie Fragen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung haben, wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterin: