Wahlen in Rheda-Wiedenbrück

Bürgerentscheide

Bürgerentscheid zur ZUE 2025

Am 30.06.2025 findet der Bürgerentscheid über die Errichtung und den Betrieb einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) statt.

Der Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück hat am 31.03.2025 als Abstimmungstag des Bürgerentscheides Montag, den 30.06.2025, 12:00 Uhr, festgelegt. Die zur Abstimmung stehende Frage lautet:

 „Soll der Ratsbeschluss vom 02.12.2024 zur Befürwortung der Errichtung und des Betriebs einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) durch die Bezirksregierung Detmold auf dem städtischen Grundstück „Im Mersch“ aufgehoben werden?“

Diese Frage kann nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.

Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich per Brief.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zum Verfahren des Bürgerentscheids.

  • Abstimmberechtigung

    Abstimmberechtigt sind,

    • Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
    • die am Tag des Bürgerentscheids das 16. Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 30.06.2009 geboren sind,
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung, also seit dem 14.06.2025, in Rheda-Wiedenbrück ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
    • nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Die Abstimmberechtigten erhalten bis zum 09. Juni 2025 ihre Abstimmungsbenachrichtigung (inkl. Stimmschein). Wer bis dahin keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich mit dem Wahlamt in Verbindung setzen.

    Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat. Das Abstimmungsverzeichnis wird in der Zeit vom 10.06.2025 bis zum 14.06.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück, Rathausplatz 13, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Zimmer E34 bis E36, in elektronischer Form für Abstimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

    Jede*r Abstimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen haben Abstimmberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.  

    Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Der Einspruch muss schriftlich eingehen oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Wahlamt während der allgemeinen Öffnungszeiten erhoben werden.

  • Ablauf der Abstimmung

    Die Abstimmung findet ausschließlich per Brief statt.

    Abstimmberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 09.06.2025 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung werden folgende Unterlagen versandt:

    • ein Stimmschein mit Versicherung an Eides statt (auf der Rückseite des Benachrichtigungsschreibens für die Abstimmung)
    • ein amtlicher Stimmzettel,
    • ein amtlicher Stimmumschlag in der Farbe Hellgrau,
    • ein amtlicher Stimmbriefumschlag in der Farbe Rot.

    Jede*r Abstimmberechtigte hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass die abstimmende Person durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

    Jede*r Abstimmberechtigte kann das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

    Berechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Berechtigten selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Berechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Jede*r Abstimmende hat im verschlossenen Stimmbriefumschlag 

    • den unterschriebenen Stimmschein und
    • im verschlossenen Stimmumschlag den Stimmzettel

    so rechtzeitig zurückzugeben oder zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheides (30.06.2025) bis 12:00 Uhr im Rathaus Rheda, Rathausplatz 13, 33378 Rheda-Wiedenbrück eingeht.

  • Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

    Der Briefabstimmungsvorstand tritt zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses am Tag des Bürgerentscheides (30.06.2025) um 09:00 Uhr im Rathaus Rheda-Wiedenbrück, Rathausplatz 13, zusammen.

    Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich.

Bürgerentscheid zur Andreas-Wenneber-Schule 2017

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Bürgerentscheid zur Ernst-Barlach-Realschule 2013

Am 24. November wurde über die Frage "Soll die Ernst-Barlach-Realschule (EBR) am selben Standort in ihrer jetzigen Schulform als eigenständige Realschule erhalten bleiben?" entschieden.