Bauturbo

Am 09. Oktober 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung beschlossen, das am 30. Oktober 2025 rechtskräftig wurde. Durch den sogenannten „Bauturbo“ soll das Ziel verfolgt werden mehr und schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Kommunen können nun unter bestimmten Bedingungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abweichen um Wohnbauvorhaben zu ermöglichen.

Im Einzelnen werden drei Abweichungs- und Befreiungsmöglichkeiten eingeführt, die in §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB geregelt sind und von denen die Bauaufsichtsbehörde nur mit Zustimmung der Gemeinde Gebrauch machen darf.

Die Stadt Rheda-Wiedenbrück begrüßt die Gesetzesänderung zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Aufgrund dessen sollen die Genehmigungserleichterungen in größtmöglichem Maße angewendet werden. Gleichzeitig soll jedoch sichergestellt werden, dass das städtebauliche Erscheinungsbild gewahrt bleibt und Neubauten, Erweiterungen, etc. in einem maßvollen Umfang umgesetzt werden. Daher wurden die „Kommunalen Leitlinien der Stadt Rheda-Wiedenbrück zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB“ beschlossen, die Vorgaben zu Voraussetzungen und Zuständigkeiten macht.

Angewendet werden kann der Bauturbo sowohl innerhalb eines Bebauungsplans, dem unbeplanten Innenbereich, als auch dem Außenbereich. Bei letzterem ist jedoch zu beachten, dass Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit Flächen eines Bebauungsplans oder dem unbeplanten Innenbereich stehen müssen.

Die § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b sind dauerhaft im Baugesetzbuch aufgenommen worden. Der § 246e BauGB ist zunächst bis zum 31.12.2030 als Sonderregelung befristet.

Darüber hinaus sind die Vorgaben der „Kommunalen Leitlinien der Stadt Rheda-Wiedenbrück zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB“ zu beachten.


  • Anwendung Bauturbo

    Befreiungsmöglichkeiten im Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3 BauGB)

    Es besteht die Möglichkeit im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus zu befreien. Anders als bislang ist dies ist nun auch möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens ist, dass die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hervorruft. 

    Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung der Gemeinde.

    Abweichungsmöglichkeiten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB)

    Es besteht die Möglichkeit im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Einfügen in die nähere Umgebung abzuweichen, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens ist, dass die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung der Gemeinde.

    Abweichungsmöglichkeiten durch den Bauturbo (§ 246e BauGB)

    Es besteht die Möglichkeit von den Vorschriften des Baugesetzbuches abzuweichen, wenn das Vorhaben

    • der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude
    • der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
    • der Nutzungsänderung von zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung 

    dient. Dies gilt innerhalb eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich sowie dem Außenbereich. Bei letzterem ist jedoch zu beachten, dass das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit Flächen eines Bebauungsplans oder dem unbeplanten Innenbereich stehen muss.

    Ist ein Vorhaben also nach den Vorgaben des Baugesetzbuches eigentlich unzulässig, kann es gem. § 246e BauGB zugelassen werden, sofern die Anwendungsvoraussetzungen eingehalten werden.

    Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung der Gemeinde. 

                                                                                                                                                       

  • Zustimmung der Gemeinde

    Vorhaben gem. § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Hierzu hat der Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück die „Kommunalen Leitlinien der Stadt Rheda-Wiedenbrück zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB“ beschlossen, die die Voraussetzungen zur Zustimmung der Gemeinde darlegen.

    Die Zustimmung der Gemeinde bezieht sich ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Bauaufsichtsbehörde hat weiterhin zu prüfen, ob die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen, wie z.B. Entwässerungsbelange, Brandschutzkonzept, etc., vorliegen und somit abschließend eine Genehmigung erteilt werden kann. 

    Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde verweigert wird. Im Rahmen der Zustimmung kann die Gemeinde der betroffenen Öffentlichkeit vor Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. Die Frist zur Zustimmung verlängert sich entsprechend (§ 36a Abs. 2 BauGB).

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

  • Der Bauturbo in Rheda-Wiedenbrück - Grundsatzbeschluss und Leitlinien

    Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Hierzu hat der Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück die „Kommunalen Leitlinien der Stadt Rheda-Wiedenbrück zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB“ in seiner Sitzung am 16. März 2026 beschlossen, die die Voraussetzungen zur Zustimmung der Gemeinde darlegen (s. V-41/2026).

    Die Zuständigkeit der Zustimmung der Gemeinde (Frist: drei Monate) liegt zunächst beim Bürgermeister. Das bedeutet, dass die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens wie gehabt durch die Abteilung Stadtplanung durchgeführt wird.

    Bei Vorhaben, die durch ihre Größe (acht oder mehr Wohneinheiten) oder die Flächen, die sie überplanen (Ausgleichsflächen, Grünflächen, Spielplätze, Schutzgebiete (z.B. Landschafts-/ Naturschutzgebiete) oder Überschwemmungsgebiete), stadtbildprägend sein können, wird die Zustimmung der Gemeinde stets durch den Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung beurteilt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           

  • Ansprechpartner

    Sachbearbeiterbezirke Stadtplanung


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  • Weitere Informationen

    Hier finden Sie Informationen zum Bau-Turbo vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für PrivatpersonenUmsetzer (Kommunen) und Unternehmen.