Am 10. Dezember 1948 haben die Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beschlossen. In ihr erklären 30 Artikel, wie die Rechte und die Würde jedes einzelnen Menschen zu schützen sind.
Den Jahrestag nutzen in diesem Jahr mehrere Verbände, Vereine und Parteien, um rund um das Rathaus von 12 bis 16 Uhr mit verschiedenen Aktionen am Tag der Menschenrechte auf die grundlegenden Artikel der Erklärung hinzuweisen. Diese Veranstaltungen bilden auch den Abschluss der „orange days“, der Aktionswoche gegen Gewalt an Frauen.
Das Programm am 10. Dezember im Rathaus - 12.00 bis 16.00 Uhr
Bürgermeister Theo Mettenborg und Gleichstellungsbeauftragte Susanne Fischer für das Organisationsteam begrüßen um 12.30 Uhr die Gäste im Foyer des Rathauses. Direkt im Anschluss wirft die Bundestagsabgeordnete Schahina Gambir, Bündnis 90/Die Grünen, in ihrer Auftaktrede einen Blick auf den "weltweiten Kampf der Frauen für Freiheit und Selbstbestimmung". Im Rathaus folgen Angebote für Kinder mit dem Jugendzentrum Alte Emstorschule und offene Gesprächsrunden. Dabei sprechen die Organisatoren insbesondere auch Flüchtlinge an, über ihre persönlichen Erfahrungen mit der Achtung ihrer Grundrechte zu berichten. Diplom-Pädagogin Simone Kascholke erkundet um 14.15 Uhr in einem interaktiven Vortrag die Frage „Wo beginnt Gewalt?“ Sandra Botor und Pianist Thomas Krass gestalten mit einem offenen Singen um 12 und um 15.30 Uhr den musikalischen Rahmen.
Weitere Orte
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen.“ Der erste Artikel aus der Charta der Menschenrechte gibt den Rahmen vor, den Informationsangebote an fünf weiteren Orten mit Blick auf die weiteren Artikel der Menschenrechte vertiefen.
So liegt das Augenmerk im Familientreff „WiR“ auf Artikel 22, der das Recht auf soziale Sicherheit beschreibt. Gudrun Bauer erläutert dazu. Hochschuldozent Ralf Fischer referiert zum Recht auf Bildung, Artikel 26.
Direkt nebenan, beim Bezirksdienst der Polizei, beleuchtet Polizeihauptkommissar Alexander Hüske die Artikel 7, Gleichheit vor dem Gesetz, Artikel 9, Schutz vor Verhaftung und Ausweisung, und Artikel 11, die Unschuldsvermutung.
Mehr über die Artikel 14, Asylrecht und Artikel 15, Recht auf Staatsangehörigkeit, erfährt man vom Vorsitzenden des Integrationsrates Michel Gwosdek in der Stadtbibliothek am Rathausplatz. Mitglieder des Jugendforums informieren über Artikel 19 zur Meinungs- und Informationsfreiheit. Nesrin Pür von „stand up gegen Rassismus“ informiert über Artikel 2, das Verbot der Diskriminierung.
Zum Artikel 18 über Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sprechen Eva Dreier und Caroline Lange in der Stadtkirche.
Zum Allgemeinen und gleichen Wahlrecht, Artikel 21, bietet Sandra Reffold in Grünen-Büro vertiefende Informationen.
Partner beim Tag der Menschenrechte sind (in alphabetischer Reihenfolge)
- Bündnis 90/Die Grünen
- Die Demokratie-Partnerschaft mit dem Jugendforum (gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück
- Familientreff „WiR“
- SPD Rheda-Wiedenbrück
- „Willkommen in Rheda-Wiedenbrück“
- sowie der Integrationsrat, das Jugendzentrum Alte Emstorschule und die Gleichstellungsstelle der Stadt Rheda-Wiedenbrück
Hintergrundinformationen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen.
Artikel 2, Verbot der Diskriminierung: Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa aufgrund rassistischer Zuschreibungen, nach Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 7, Gleichheit vor dem Gesetz: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 Anspruch auf Rechtsschutz Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die die ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9, Schutz vor Verhaftung und Ausweisung: Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 11, Unschuldsvermutung:
1. Jeder Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 14, Asylrecht:
1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder aufgrund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15, Recht auf Staatsangehörigkeit:
1. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf die eigene Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, die Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 18, Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit: Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, die Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19, Meinungs- und Informationsfreiheit: Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 21, Allgemeines und gleiches Wahlrecht:
1. Jeder Mensch hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des eigenen Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter*innen mitzuwirken.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern im eigenen Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22, Recht auf soziale Sicherheit: Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für die eigene Würde und die freie Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 29, Grundpflichten
1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung der eigenen Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder Mensch ist bei der Ausübung der eigenen Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 26, Recht auf Bildung:
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zumindest der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen Gruppen, unabhängig von Herkunft und Religion, beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
Zur Kenntnis: Artikel 30 (Auslegungsregel)
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.