Hier finden Sie Informationen -
als Mieter – zum Wohnberechtigungsschein
als Hauseigentümer zum Antrag auf Zinssenkung
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als Hauseigentümer zum Antrag auf Zinssenkung
Wohnberechtigungsschein
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist ein sogenannter Wohnberechtigungsschein (WBS) unbedingt erforderlich.
Eigentümer*innen dürfen die Wohnung nur dann vermieten, wenn die Wohnungssuchenden einen solchen vorlegen.
Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Einkommen
Die Einkommensgrenze beträgt für einen Ein-Personenhaushalt 19.350,- Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 23.310,- Euro. Für jede weitere zum Familienhaushalt zu rechnende Person erhöht sich dieser Betrag um 5.100,- Euro. Für zum Haushalt zu rechnende Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 700,- Euro.
Bei der Berechnung des Einkommens werden die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres oder gegebenenfalls des laufenden Jahres hochgerechnet und zugrundegelegt.
Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten, Freibeträge sowie pauschalen Abzugsbeträge vermindert.
Die Einkünfte aller Angehörigen, die mit in die Wohnung einziehen möchten, dürfen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.
2. Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:
Ein WBS kann
In Ausnahmefällen kann auch eine Bezugsgenehmigung erteilt werden, die von den genannten Voraussetzungen abweicht.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den genannten Ansprechpersonen.
Unterlagen
Nachweise über die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres und des laufenden Jahres.
Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung eines WBS liegen bei 10,- Euro.
Einkommenserklärung zum Antrag auf Wohnberechtigung/Zinssenkung