Planlexikon -
Grundlagen der Stadtplanung

Was ist...

  • Stadtplanung?
  • Bauleitplanung?
  • ein Flächennutzungsplan?
  • ein Bebauungsplan?
  • eine Öffentlichkeitsbeteiligung?
  • rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie umfassende Informationen zu grundlegenden Themen der Stadtplanung.


  • Was ist Stadtplanung?

    Der Aufgabenbereich der Stadtplanung ist sehr vielfältig und erstreckt sich über die Bereiche Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieflächen, Anlagen für Handel und Dienstleistungen, Gemeinbedarfsanlagen, Freizeitanlagen, Verkehrsanlagen, Anlagen für die Ver- und Entsorgung sowie den Natur- und Landschaftsschutz und das Grünanlagennetz. Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Stadt oder Gemeinde (Kommune) und ist im Art. 28 Grundgesetz (GG) verankert. Jede Gemeinde kann also im Rahmen der Gesetze, z. B. dem Baugesetzbuch (BauGB), ihre Entwicklung selbst bestimmen. Gleichzeitig ist jede Kommune dazu verpflichtet Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Bauleitpläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen (Städte und Gemeinden), um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe kann festgelegt werden, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen. Stadtplanung bezeichnet somit die Aufgabe, den jeweils aktuellen als auch zukünftigen Anforderungen der Bürger an ihre Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden. Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Stadt. Da die Meinungen darüber "wo" und vor allem "wie" Veränderungen im Stadtbild oder der Bodennutzung erfolgen sollen auf sehr unterschiedlichen (z.B. wirtschaftlichen, politischen und/oder gesellschaftlichen) Interessen beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser gegensätzlichen Ansprüche. Zur Lösung dieses Konfliktes ist es daher für die Stadtplanung notwendig, die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 (7) BauGB). Dazu werden zunächst alle relevanten Bürgerinteressen zu einem Sachverhalt (bzw. einer Planung) eingeholt. In einem nächsten Schritt werden dann die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Alternativen/Vorschläge auf die Stadtentwicklung analysiert. Auf dieser Grundlage wird in einem abschließenden Entscheidungsprozess, der Abwägung, die für die Stadtgemeinschaft "beste" Lösung entwickelt. In den Prozess zur Entscheidungsfindung werden die auf verschiedenen politischen Ebenen vorgegebenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Erlasse, Empfehlungen, etc. einbezogen. Andererseits müssen aber auch die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische, technische Gegebenheiten) in der Planung berücksichtigt werden. Während die Bundes- und Landesgesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben, ist die wichtigste inhaltliche Richtlinie der Flächennutzungsplan einer Gemeinde. Diesen hat sie selbst aufgestellt und als behördenverbindliche Richtlinie der zukünftigen Entwicklung beschlossen. Ähnliches gilt für den Bebauungsplan, der für Verwaltung, Rat und Bürger einer Stadt verbindlich ist. Stadtplanung bindet also auch die Selbstverwaltungsorgane (Stadtrat, Stadtverwaltung) der Stadt an gefasste Beschlüsse bzw. veranlasst die Organe der Stadt, bei Abweichungen von diesen Beschlüssen ein erneutes öffentliches Verfahren durchzuführen.

  • Was ist Bauleitplanung?

    Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dies ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 Grundgesetz (GG)). Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen der Verfahren in den einzelnen Bundesländern kommen. Das Planverfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und die Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) gleich. Der Flächennutzungsplan muss von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden. Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans

    Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Bürgerschaft, der Verwaltung oder der Politik (Rat oder Fachausschuss) aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden (§ 1 (3) BauGB).

    Die Stadtverwaltung - insbesondere die zuständige Fachabteilung (Fachbereich Stadtplanung/Bauordnung) - prüft zunächst die Vorschläge. Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Bau-, Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss) stellt durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin werden vom zuständigen Fachbereich - oft in Zusammenarbeit mit einem freiberuflich tätigen Planungsbüro - Lösungsvorschläge/Vorentwürfe erarbeitet.

    Der zuständige Fachausschuss prüft die Vorschläge/Entwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der vorgezogenen oder frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) und der Behörden (§ 4 (1) BauGB).

    Wann und wo die Planung ausgelegt und vorgestellt wird, muss mindestens eine Woche vorher ortsüblich, z. B. im Amtsblatt oder in der lokale Tagespresse, bekannt gemacht werden. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Änderungswünsche und Verbesserungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, z. B. die Untere Landschaftsschutzbehörde, und andere Fachämter, z. B. das Liegenschaftsamt, werden davon unabhängig beteiligt.

    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält.

    Der zuständige Fachausschuss beschließt mit dem Offenlegungsbeschluss den Entwurf für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen (Offenlage, § 3 (2) BauGB). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wieder mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.

    Während der öffentlichen Auslegung können erneut positive und negative Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Zu einer Stellungnahme sind alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt, auch diejenigen, die nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung ausgewertet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 (2) BauGB). Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden.

    Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Planänderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt werden und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden (§ 4a (3) BauGB).

    Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan zusammen mit der zusammenfassenden Erklärung festgestellt (im Falle eines Flächennutzungsplans) bzw. als Satzung beschlossen (im Falle eines Bebauungsplans; §10 BauGB).

    Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden § 6 (1) BauGB). Bei Beanstandung oder vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt.

    Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 6 (5) BauGB und §10 (3) BauGB).

    Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme. Der Bebauungsplan kann danach jederzeit beim zuständigen Fachbereich zusammen mit der Begründung, der zusammenfassenden Erklärung und der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) BauGB).

    Für Bebauungspläne, welche im vereinfachten Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB oder als Bebauungspläne für die Innenentwicklung von Städten nach § 13 a BauGB aufgestellt werden, gelten spezielle, kürzere Verfahrensabläufe.

  • Was ist ein Flächennutzungsplan?

    Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte Gemeindegebiet und stellt die langfristig geplante Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für die Landwirtschaft und den Naturschutz,…) der Gemeindeflächen für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die beabsichtigte Entwicklung des Gemeindegebiets und kennzeichnen die städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde (§ 5 BauGB). Da der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch (BauGB) als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung nur flächenhaft dargestellt, so dass noch kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 35 BauGB), da er einen öffentlichen Belang nach § 35 (3) BauGB darstellt. Jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt werden (§ 5 (5) BauGB), welche die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§ 2a BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und der ortsüblichen Bekanntmachung (z. B. Amtsblatt, lokale Tagespresse) von jedem Interessierten eingesehen werden. Die zusammenfassende Erklärung enthält die Begründung zum Flächennutzungsplan und eine Erklärung, wie die für die Planung bedeutsamen Interessen der Umwelt und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind (§ 6 (5) BauGB). Hinweis: Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellung vor dem 24.06.2004 beschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des alten Baugesetzbuches.

  • Was ist ein Bebauungsplan?

    Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der Gemeinde, seinem Geltungsbereich, und stellt die Konkretisierung der Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan dar (siehe "Was ist ein Flächennutzungsplan?"). Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen wird (§ 10 (1) BauGB), wodurch er zum Ortsrecht wird. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Als Angebotsplanung kann er von allen Bürgern umgesetzt werden. Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt. Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung (dem eigentlichen Plan) die Begründung und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassende Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) BauGB). Hinweis: Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alten Baugesetzbuches. Nach diesen Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht beigelegt werden. Gleiches gilt für Bebauungspläne, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB oder als Bebauungsplan der Innenentwicklung ("beschleunigtes" Verfahren) nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.

  • Rechtliche Grundlagen

    Die Voraussetzungen für alle städtebaulichen Vorhaben (Bauvorhaben etc.) sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet. Auf Länderebene ist das Bauordnungsrecht (Landesbauordnung NW) maßgebend. Bestimmungen auf Stadt- oder Gemeindeebene werden als Ortssatzungen bezeichnet.

    Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Gesetze und Vorschriften zur Stadtplanung. 

    Die Kommune ist für den Inhalt von Internetseiten, die über die Anwahl eines Hyperlinks erreicht werden, nicht verantwortlich.

    Planungsrecht
    Bundesrecht

    Landesplanungsrecht NRW

    Fachrecht (Umwelt- und Naturschutzrecht)
    Bundesrecht

    Landesrecht

    Verordnungen, Erlasse und sonstige Regelungen (Baunebenrecht)
    Bundesverordnungen und -regelungen

    Landesverordnungen und -regelungen NRW

    Weitere Quellen zum Bau-, Planungs- und Umweltrecht:

  • Was ist Öffentlichkeitsbeteiligung?

    Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt oder Gemeinde ermöglichen, alle betroffenen Belange (das sind für die Planung bedeutsamen Interessen) zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Bürger die Möglichkeit, sich in zwei Stufen zu beteiligen: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) Baugesetzbuch) In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die möglichen Planungsalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Hierzu werden die Pläne in der Regel in einer Bürgerversammlung öffentlich vorgestellt und diskutiert. Die Bürger haben in den folgenden Wochen zusätzlich die Möglichkeit, mit Mitarbeitern der Verwaltung die Planungsabsichten im Rathaus zu diskutieren. Wann und wo die Planungen ausgestellt und die öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden werden, wird ortsüblich bekannt gemacht (Amtsblatt, lokale Tagespresse). In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn

    • ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt,
    • ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird oder
    • die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt der zuständige Fachbereich (Stadtplanung, Stadtentwicklung) einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren. Öffentliche Auslegung (§ 3 (2) Baugesetzbuch) In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, z. B. im Amtsblatt oder der lokalen Tagespresse, bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann, also alle Bürgerinnen und Bürger einer Stadt, eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben. Die Verwaltung wertet die Anregungen aus und legt sie dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (§ 1 (3) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern der Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB). Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB).