Hier finden Sie die von März 2020 bis Januar 2021 täglich aktualisierten Nachrichten zum Coronavirus.
Die Seite dient zum Überblick über die Entwicklungen rund um die Bekämpfung des Corona-Virus, z. B. durch die vielfach angepaßten CoronaSchutzverordnungen.
Es gilt weiterhin: Bitte halten Sie sich gewissenhaft an die Abstands- und Hygieneregeln um die Ausbreitung zu stoppen! Tragen Sie Masken um sich und andere zu schützen und vermeiden Sie jeden unnötigen Kontakt!
Zu grundlegenden Fragen schauen Sie hier:
Aktuelle Infektionszahlen
Aktuell sind im Kreis Gütersloh (Stand: 12. Januar, 0:00 Uhr, kumulierte Zahlen seit Beginn der Pandemie) insgesamt 11.609 laborbestätigte Coronainfektionen zu verzeichnen, 887 davon noch aktiv. Rheda-Wiedenbrück verzeichnet 2.301. Die gute Nachricht: Der Kreis meldet, dass von den Infizierten inzwischen 10.547 genesen sind. (Wegen einer Datenbereinigung abweichende Zahlen beim RKI.)
Derzeit werden 120 Patienten (11. Januar: 114) stationär behandelt. 12 davon in der Intensivmedizin. Seit Beginn der Pandemie sind 175 Personen (11. Januar: 171) im Kreis Gütersloh an oder mit COVID-19 verstorben.
Der zuständige Kreis Gütersloh teilt mit: "Die COVID-19-Fälle der vergangenen 7 Tage/100.000 Einwohner betragen für den Kreis Gütersloh laut RKI am 12. Januar 194,6 (11. Januar: 195,6)."
Anmerkung zu den Daten des LZG/RKI: Abweichungen zwischen den Daten des Landeszentrum Gesundheit (LZG) und der Kreis GT Datenbank resultieren aus verschiedenen Erfassungsständen.
Impfstart - Aufklärungsseiten rund um die Corona-Impfung
Kreisweit haben die Impfungen in stationären Pflegeeinrichtungen begonnen. Die überwiegende Mehrzahl der dortigen Bewohner ist inzwischen durch mobile Teams geimpft worden. In der nächsten Stufe werden die über 80-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises angeschrieben und zu einem Impftermin eingeladen. Diese Schreiben werden in den nächsten Wochen versandt. Eine Terminvergabe erfolgt online und telefonisch ab Montag, 25. Januar, 8 Uhr. Vorher ist dies nicht möglich. Die Impfungen starten landesweit ab dem 1. Februar.
Folgende Seiten informieren seriös und allgemeinverständlich über die Impfungen:
· Gesundheitsministerium NRW:
https://www.mags.nrw/coronavirus-impfzentren-nrw-materialien
· Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
https://www.corona-kvwl.de/praxisinformationen/aktuelles/details/nachricht/default-f2b48e6928-6
· Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html
Die neuen Regeln im Überblick
Da keine nachhaltige Senkung der Infektionszahlen erreicht werden konnte und die Intensivstationen der Krankenhäuser an der Kapazitätsgrenze arbeiten, gilt ein bundesweiter "Lockdown" zunächst bis Ende Januar.
Für die Kreise mit den höchsten Inzidenzzahlen schränkt die neue Regionalverordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen die Reisefreiheit ein.
Regionalverordnung ab dem 12. Januar
Für die Kreise mit den höchsten Inzidenzzahlen gilt die neue Regionalverordnung, die zusätzliche Beschränkungen mit sich bringt. Unter anderem wird die Bewegungsfreiheit dort auf 15 Kilometer eingeschränkt (Ausnahmen: Weg zur Arbeit, zum Arzt zu unmittelbaren Angehörigen). Auch eine Einreise zu Freizeitzwecken in diese Kreise ist nicht gestattet.
Akut gilt die Verordnung für die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke, Oberbergischer Kreis und Kreis Recklinghausen.
Lockdown verlängert - 05. Januar 2021
Die derzeit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden verlängert und teilweise verschärft. Darauf haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder geeinigt.
- Verlängerung bestehender Einschränkungen: Alle bis zum 10. Januar befristeten Maßnahmen werden bis zum 31. Januar verlängert - auch die Einschränkungen des Schulbetriebs und der Kindertagesstätten.
- Verschärfung der Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit max. einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
- Erweiterte Maßnahmen bei sehr hohen Fallzahlen: Für Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 soll der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort eingeschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Allgemeinverfügungen des Kreises Gütersloh vom 27.12.20 und 28.12.20
Am 28.12.20 hat der Kreis Gütersloh eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die die vorherige ablöst und seit dem 29.12.20 0:00 Uhr in Kraft ist.
Wesentliche Änderungen sind:
Der Passus zu privaten Zusammenkünften (Punkt 1), der Passus zum Tragen von FFP-2 oder KN95-Masken in privaten Fahrgemeinschaften (Punkt 5) und der Abschnitt zu Gottesdiensten und religiösen Zusammenkünften bleiben unverändert (Punkt 6). Bei der nächtlichen Ausgangssperre (Punkt 2) hat es zwei Änderungen gegeben: „Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist zwischen 22 und 5 Uhr nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erlaubt.“ In der ursprünglichen Version stand „eigene Wohnung“. Die Rückkehr von einem gemäß Punkt 1 (private Zusammenkünfte) zulässigen Treffen in die eigene Wohnung ist auch ein gewichtiger Grund und ist erlaubt.Der Punkt 3 (Tragen von FFP2- oder KN95-Masken) in Einrichtungen ist konkretisiert worden und um eine Ausnahme erweitert worden. Die Wohn- und Teilhabebehörde kann Ausnahmen erlassen, um die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.
Der Punkt 4 (Tragen von Alltagsmasken in geschlossenen Räumen) ist die nötige Distanz, bei der auf eine Alltagsmaske verzichtet werden kann, von zwei auf 1,5 Meter reduziert worden. Weiterhin wurde klargestellt, dass weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, betriebliche Infektionsschutzkonzepte sowie konkrete behördliche Anordnungen von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt sind und im Zweifelsfall vorgehen.
Vom 27.12.20:
Nachdem die Inzidenzen zuletzt dauerhaft über 200 (COVID-19-Fälle der vergangenen 7 Tage/100.000 Einwohner) lagen, erlässt der Kreis Gütersloh eine Allgemeinverfügung in Abstimmung mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der 13 Kommunen. Sie sieht weitere Einschränkungen vor und setzt Schutzmaßnahmen um, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dienen.Die Allgemeinverfügung, die ab Montagmittag (28. Dezember, 12 Uhr) und zunächst bis zum Ablauf des 10. Januars gilt (bis zu diesem Tag gilt auch der landesweite Lockdown), umfasst sechs Punkte.
- Private Zusammenkünfte werden beschränkt auf die Personenzahl, die bisher auch für den öffentlichen Raum gilt. Das heißt, es dürfen sich maximal zwei Hausstände mit maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht gezählt.
- Nächtliche Ausgangssperre: Während einer nächtlichen Ausgangsperre von 22 bis 5 Uhr morgens darf man seine Wohnung/Haus nur aus gewichtigen Gründen verlassen. Zu diesen Ausnahmen zählen unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe. Die nächtliche Ausgangssperre dient dem Verhindern von geselligen Zusammenkünften im privaten Raum am Abend, es wird keine Ausnahmen an Silvester geben.
- Tragen von FFP2-Masken oder KN95-Masken in Einrichtungen: Innerhalb von Senioreneinrichtungen – stationär oder teilstationär -, sowie in Einrichtungen für Behinderte und vergleichbaren Einrichtungen sowie Asylbewerberheimen, Obdachlosenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen ist dauerhaft eine FFP2-Maske oder KN95-Maske zu tragen. Bei Tätigkeiten, die isoliert von anderen Personen erfolgen, kann die Maske abgelegt werden. Auch in den Arbeitspausen besteht die Maskentragepflicht soweit Kontakt zu anderen Personen besteht. Grundsätzlich sind gestaffelte Pausenzeiten anzustreben.
- Tragen von Alltagsmasken: In betrieblichem Zusammenhang ist in geschlossenen Räumen ist grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahme: Wenn es sich um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Es kann in den genannten Räumlichkeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ein dauerhafter Abstand von 2 Metern zwischen den Personen besteht und eine Stoßlüftung der Räumlichkeiten im Zeitabstand von 20 Minuten mit einer Dauer von 5 Minuten vorgenommen wird.
- In Fahrgemeinschaften müssen FFP2- oder KN95-Masken getragen werden, wenn es sich um Personen aus verschiedenen Haushalten handelt. Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeugführende, die eine Brille tragen, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und für Kinder bis 14 Jahre. Alle Kinder ab dem Schuleintritt müssen in Fahrgemeinschaften Alltagsmasken tragen.
- Kirchen und Religionsgemeinschaften: An die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreis Gütersloh wird appelliert, bis zum 10. Januar 2021 keine Gottesdienste und ähnliche religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchzuführen. Sollten Kirchen oder Religionsgemeinschaften dennoch Gottesdienste oder andere religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchführen, reduzieren sie ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnahme-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 Prozent. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt. Für Gottesdienste oder ähnliche religiöse Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen stellen die Kirchen und Religionsgemeinschaften zudem konkrete Lüftungskonzepte auf, die eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherstellen.
Änderungen zum 23.12.20 - Allgemeinverfügung zum Schutz von Krankenhäusern ...
Zum 23. Dezember sind Änderungen an der Coronaschutzverordnung vorgenommen worden und eine Allgemeinverfügung zum Schutz von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vor dem Corona-Virus wurde erlassen.
Die Anpassung der CoronaSchVO treffen insbesondere Regelungen zu Einzelhandelsflächen ab 800 qm.
Das MAGS hat eine Allgemeinverfügung zum Schutz von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vor dem Corona-Virus aufgrund der Besuche erlassen.
Quarantäne für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika - 21.12.2020
Einreisende aus Großbritannien und Südafrika müssen sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt bereits seit dem 21. Dezember, Null Uhr. Personen, die das betrifft, wenden sich telefonisch an das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh.
Bund und Land haben mit dieser gesonderten Verordnung auf die neue Mutation des Corona-Virus reagiert, die in Großbritannien und Südafrika aufgetreten ist.
Neuer "Lockdown" ab 16.12.2020
Wegen der weiterhin hohen Todes- und Infektionszahlen und der Überlastung der Kliniken hat sich die Bundekanzlerin mit den Ministerpräsidenten auf einen bundesweiten allgemeinen Lockdown vom 16.12.20 bis 10.01.21 geeinigt . Folgende Beschlüsse wurden im Einzelnen gefasst:
- Die bestehenden Beschlüsse bleiben bis zum 10. Januar 2021 gültig.
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Für die Weihnachtstage gilt: In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen können die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahre bedeutet.
- Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
- Der Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel und der Handel mit dringend notwendigen Waren des täglichen Bedarfs.
- Dienstleistungsbetriebe wie zum Beispiel Friseursalons werden geschlossen, weil hier körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie bleiben möglich.
- Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Analog wird in Kindertagesstätten verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung bezahlten Urlaub zu nehmen. (*siehe unten - Regelung für NRW)
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.
- Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
- Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesinnenministerium wird dazu Gespräche mit den Glaubensgemeinschaften führen.
- In den Alten- und Pflegeheimen sowie für mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Für das Personal sind regelmäßige verpflichtende Tests durchzuführen.
- Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, in der Zeit bis zum 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen ins In- und Ausland abzusehen.
- Wirtschaftsbereiche, die besonders von den Einschränkungen betroffen sind, werden weiterhin finanziell unterstützt.
* Schulen und Kindergärten in NRW bleiben zwar geöffnet, Eltern können ihre Kinder aber vom Präsenzunterricht befreien lassen. Ab der achten Klasse soll der Unterricht grundsätzlich in der Distanz erfolgen. Sowohl vor als auch nach den Weihnachtsferien werden je zwei unterrichtsfreie Tage eingelegt. Am 21. und 22. Dezember 2020 sowie am 7. und 8. Januar 2021 findet kein Unterricht statt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Klausuren geschrieben werden. Eine Notbetreuung der betroffenen SchülerInnen ist sicherzustellen.
Kindertagesstätten bleiben geöffnet, die Landesregierung appelliert aber an die Eltern, ihre Kinder - wenn möglich - zu Hause zu betreuen.
Ab dem 1. Dezember - Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten - z. B. in den Warteschlangen vor Geschäften, auf Wochenmärkten...
In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt auch am Platz, wenn ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
Zudem wird die Maskenpflicht erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Anzahl der sich in den Geschäften befindlichen Kunden wird begrenzt - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich im Geschäft nur eine Person pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Auch für größere Einrichtungen gibt es entsprechende Beschränkungen.
Die Stadt Rheda-Wiedenbrück empfiehlt ausdrücklich, in den Innenstädten eine Maske zu tragen.
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen sollen in der Regel offen gehalten werden. Bei Inzidenzen über 200 oder Infektionsgeschehen in den Einrichtungen werden entsprechend notwendige Maßnahmen (z. B. Hybridunterricht) getroffen.
Die Weihnachtsferien werden auf den 19. Dezember vorgezogen.
Die Details zu den Regelungen werden von den Ländern getroffen. Das Land NRW hat seine Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst.
Maßnahmen für die Weihnachtstage und Silvester
Für die Weihnachtstage gelten gesonderte Regeln für die Kontaktbeschränkungen. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.
Für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte in Innenräumen und im Freien erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind bis maximal 10 Personen insgesamt möglich. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Um Ansteckungsrisiken zu vermeiden ist es sinnvoll, wo immer möglich, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren.
Zum Jahreswechsel empfehlen Bund und Länder den Verzicht auf Silvesterfeuerwerk. Auf belebten Straßen und Plätzen ist die Verwendung von Pyrotechnik untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.
Ab dem 9. November - Meldepflicht für Einreisende aus Risikogebieten
Einreisende aus Risikogebieten müssen sich selbständig für 10 Tage in Quarantäne begeben. Sie haben vor der Wiedereinreise das Gesundheitsamt zu informieren. Ein Coronatest zur Beendigung der Quarantäne ist frühestens fünf Tage nach Einreise möglich.
Ab dem 2. November - Bund-Länder-Maßnahmen
Die aktuellen Maßnahmen von Bund und Land
Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet!
Kontakte
- Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, Kontakte außerhalb des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- Treffen in der Öffentlichkeit sind nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes (max. 10 Personen) erlaubt. Diese Regelung gilt ab sofort. (28.10.2020)
- Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche zu verzichten.
- Übernachtungsangebote gibt es nur noch für notwendige, nicht touristische Zwecke.Freizeit
- Geschlossen werden z.B. Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Fitnessstudios, Schwimmbäder und andere Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.
- Untersagt ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
- Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.Betriebe
- Geschlossen werden Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Kneipen etc. Take-Away und Lieferung bleiben erlaubt.
- Geschlossen werden Betriebe für Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios. Friseurbesuche unter den bestehenden Hygiene-Auflagen bleiben erlaubt.
- Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen insgesamt geöffnet.Hilfsmaßnahmen
- Geplant sind außerordentliche Wirtschaftshilfen für alle von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen/Einrichtungen in Höhe von bis zu 10 Mrd. Euro.
- Die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen werden verlängert und die Konditionen verbessert.Ab dem 26. Oktober - Maskenpflicht in Schulen
Die Landesregierung hat klare Regeln für einen angepassten Schulbetrieb nach den Herbstferien festgelegt: In Nordrhein-Westfalen gilt nach den Herbstferien an allen weiterführenden Schulen (ab der 5. Klasse) wieder die Pflicht zum Tragen einer Maske im Unterricht.
An den Grundschulen gilt: Wenn sich die Kinder im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten, muss keine Maske getragen werden. Zudem wird ein 50 Millionen Euro-Sonderprogramm zur Verbesserung der Lüftungssituation an Schulen auf den Weg gebracht.
Ab dem 19. Oktober - Beschränkungen und Schutzmaßnahmen, Inzidenzwert über 50
Da der Wert der neuen COVID-19-Fälle der vergangenen 7 Tage/100.000 Einwohner die 50 überschritten hat, sind weitere Beschränkungen und Schutzmaßnahmen erforderlich.
- Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
- Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
- In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
Ab dem 14. Oktober - Überschreiten Inzidenzwert von 35
Um den wieder ansteigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken, weisen Bundes- und Landesregierungen auf die Notwendigkeit hin, Masken in der Öffentlichkeit zu tragen. Nach dem Überschreiten des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im Kreis Gütersloh sind auch bei bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Konzerten, Theateraufführungen oder sonstigen Versammlungen durchgehend Mund-Nasen-Bedeckungen - auch am Sitzplatz - zu tragen. Das gleiche gilt für Zuschauer von Sportveranstaltungen. Generell sind Veranstaltungen oder Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen untersagt, wenige Ausnahmen sind möglich.
An privaten Feiern an öffentlichen Orten (z. B. Hochzeiten) dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Hier kann das zuständige Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn ein entsprechendes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.
Sollten die Infektionszahlen weiter im bisherigen Maße steigen, ist mit weiteren Einschränkungen zu rechnen.
Ab dem 1. Oktober - Maßnahmen für Veranstaltungen
Um den wieder ansteigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken, weisen Bundes- und Landesregierungen auf die Notwendigkeit hin, Masken in der Öffentlichkeit zu tragen.
Da sich der Virus insbesondere bei privaten Feiern verbreitet, bei denen die AHA-Regeln nicht eingehalten werden, müssen private Feiern ab 50 Personen spätestens drei Werktage vor der Feier beim Ordnungsamt angemeldet werden. Alle Teilnehmenden müssen erfasst werden. Wer falsche Daten angibt oder seine Feier nicht anmeldet, muss mit Geldbußen von 250 bis 500 Euro rechnen.
Hier finden Sie den Anmeldebogen für Private Feiern.
Hier finden Sie den Anmeldebogen für Vereinsveranstaltungen.
und eine Musterliste für die Erfassung der Festgäste
Trotz Genehmigung können solche Feiern auch kurzfristig abgesagt oder eingeschränkt werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 35 oder 50 Infizierten pro 100.000 Bürgern überschritten wird.
Weihnachtsmärkte können stattfinden, vorausgesetzt, das Infektionsschutz-, das Hygiene- und das Zugangskonzept sind genehmigungsfähig.Verkaufsoffene Sonntage sind im Advent möglich.
Einreisende aus Risikogebieten müssen in Quarantäne. (Ausnahme: Negativer Coronatest). Die Quarantäne gilt für 14 Tage, in dieser Zeit darf die Unterkunft nicht verlassen und kein Besuch empfangen werden. Verstöße gegen diese Auflagen sind eine Ordnungswidrigkeit.
Weitere Infos zur Corona-Schutzverordnung finden Sie unten im Ausklappmenü unter "Corona-Schutzverordnung/Nordrhein-Westfalen-Plan".
Corona-Fall in der Schule/ KITA – Mir wurde mitgeteilt, dass mein Kind in Quarantäne muss
Warum muss mein Kind in Quarantäne?
Ihr Kind hatte Kontakt zu einer Person, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurde. Es kann also sein, dass sich Ihr Kind mit dem Corona-Virus angesteckt hat. Da vom Kontakt bis zum Ausbruch der Krankheit bis zu 14 Tage vergehen können, muss Ihr Kind ab sofort für 14 Tage zu Hause bleiben. Damit soll verhindert werden, dass sich Infektionsketten bilden und sich das Corona-Virus weiter verbreitet.
Was bedeutet Quarantäne und was muss ich beachten?
Quarantäne bedeutet, dass Ihr Kind zu Hause bleiben muss und Kontakt zu anderen Menschen vermeiden sollte. Ihr Kind darf also nicht Ihre Wohnung oder Ihr Haus verlassen. Das bedeutet auch, dass Ihr Kind keinen Besuch bekommen darf, vor allem nicht von älteren Menschen oder Menschen mit chronischen Erkrankungen. Auch wenn ein Familienmitglied zu einer Risikogruppe gehört, sollte Ihr Kind möglichst Abstand halten, das heißt nicht die Hand geben, sich nicht küssen oder umarmen. Bitte achten Sie darauf, dass die üblichen Hygieneregeln eingehalten werden: Regelmäßiges Hände waschen, Husten-Nies-Etikette beachten, Einmal-Taschentücher benutzen, Hygieneartikel nicht mit anderen Personen teilen.
Müssen Eltern und Geschwister auch in Quarantäne?
Nein, die Quarantäne für Kontaktpersonen ohne Symptome gilt nur für Ihr Kind. Als Eltern dürfen Sie weiterhin zur Arbeit gehen, Geschwisterkinder dürfen weiterhin die Schule oder Kindertageseinrichtungen besuchen, solange sie selbst keine Krankheitssymptome zeigen.
Darf mein Kind wieder zur Schule/ KITA, wenn ich es auf das Corona-Virus testen lasse?
Nein. Die aktuell geltenden Richtlinien legen fest, dass bei einem Corona-Fall in der Schule die Quarantäne für Kontaktpersonen 14 Tage beträgt. Auch ein negatives Ergebnis des Corona-Tests verkürzt diese Zeit nicht.
Im Gegensatz zu Reiserückkehrernden hat Ihr Kind nachgewiesen Kontakt zu einer Person gehabt, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurde. Bei Urlauberinnen und Urlaubern, die aus einem Risikogebiet einreisen, besteht dagegen nur die vage Möglichkeit, dass sie Kontakt mit dem Corona-Virus hatten. Daher kann bei Reiserückkehrenden die Quarantäne nach einem negativen Testergebnis aufgehoben werden.
Was mache ich, wenn mein Kind Symptome einer Corona-Erkrankung bekommt?
Grundsätzlich ist Ihre Kinderärztin/Ihr Kinderarzt immer die erste Ansprechperson, wenn Ihr Kind Krankheitssymptome zeigt. Wenn Ihr Kind unter Quarantäne steht, sind Sie aber auch verpflichtet, bei Krankheitssymptomen das Gesundheitsamt zu informieren. Hierzu erhalten Sie eine Telefonnummer vom Gesundheitsamt. Geben Sie diese Nummer bitte keinesfalls weiter, damit diese Telefonnummer für Sie und andere erreichbar bleibt.
Wann darf mein Kind wieder in die Schule?
Sie erhalten in einigen Tagen eine Information der Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück, eine sogenannte Ordnungsverfügung. In diesem Schreiben steht das Datum, an dem die Quarantäne abläuft und Ihr Kind wieder in die Schule gehen darf. Dieses Datum gilt natürlich nur, wenn Ihr Kind keine Symptome einer Corona-Erkrankung hat!
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Bei Fragen zum weiteren Ablauf in der Schule wenden Sie sich bitte direkt an die Leitung der Schule Ihres Kindes. Bei dringenden Fragen zum Corona-Virus hilft Ihnen das Gesundheitsamt Gütersloh montags bis freitags unter der Telefonnummer 05241/85 1700 oder unser Fachbereich Sicherheit und Ordnung unter der Telefonnummer 05242/963-566 weiter.
Umgang mit Krankheitssymptomen bei Kindern
Das Jugendministerium (MKFFI) hat eine übersichtliche Darstellung zum Umgang mit Krankheitssymptomen in der Kinderbetreuung bereitgestellt.
Aktuelle Informationen zur Quarantäne
Nach dem Massenausbruch des Coronavirus im Betrieb Tönnies waren zeitweise rund 4000 Menschen in Rheda-Wiedenbrück in Quarantäne. Während im August und Anfang September die Zahlen kreisweit deutlich unter 50 Menschen in häuslicher Quarantäne lagen, steigen die Zahlen seit Ende September wieder deutlich an. (Stand 22.12.20: 1.088).
Informationen zur Datenquelle der Infektionszahlen
Die Zahlen in der Tabelle werden jeweils um Mitternacht automatisch aus der Datenbank generiert und sind auch Grundlage des Dashboards im Internetauftritt des Kreises Gütersloh. Täglich um 0.00 Uhr wird ein neuer Datenstand generiert. Diese Daten werden qualitätsgesichert, formatiert, analysiert und interpretiert und täglich um 15 Uhr veröffentlicht.
Anmerkungen zur Datenqualität: Vollständigkeit der Daten: Im Rahmen des COVID-19-Ausbruchs im Zusammenhang mit der Fa. Tönnies kommt es im Kreis GT aktuell zu Verzögerungen bei der Zuordnungen von Laborbefunden zu Personen, vor allem zu Tönnies-Mitarbeitern. In Folge kommt es zu Verzögerungen bei der Fall-Eingabe in die Datenbank. Die vom Kreis veröffentlichten Daten umfassen alle COVID-19-Diagnosen, die klar Personen zugeordnet werden können und sind frei von Falldopplungen (mehrere Befunde, die sich auf eine Person beziehen). Eine stetige Verbesserung der Vollständigkeit wird angestrebt.
Anmerkung zur den Daten des LZG: Abweichungen zwischen der Daten des Landeszentrum Gesundheit (LZG) und der Kreis GT DB, resultieren aus verschiedenen Erfassungsständen.
Schwankungen in den Daten nach Städten/Gemeinden: Aufgrund von Quarantäne-bedingten Verlegungen kann es von Tag zu Tag auch zu Anstiegen der Fallzahlen der einzelnen Städte und Gemeinden kommen, die nicht als Neuinfektionen interpretiert werden dürfen. Die Zahl der neu-diagnostizierten Fälle pro Stadt oder Gemeinde gehen aus den nicht-öffentlichen Quarantäne-Listen hervor.
Allgemeinverfügung zur Vermeidung weiterer Infektionen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Allgemeinverfügung zur „Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft“ (CoronaAVFleischwirtschaft) erlassen. Beschäftigte in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (ab 100 Beschäftigten) müssen regelmäßig auf den Corona-Virus getestet werden. Ihre Wohnadressen müssen zentral erfaßt werden. Die Beschäftigten müssen regelmäßig in ihrer Muttersprache über Hygienemaßnahmen und Maskenpflicht informiert werden. Sie müssen bei Erkältungssymptomen der Arbeit fernbleiben.
CoronaFleischwirtschaftVO vom 28.08.20
Gesetzestext CoronaAVFleischwirtschaft
Informationen zur schrittweisen Wiederinbetriebnahme des Unternehmens Tönnies
Muttersprachliche Corona-Hotline für Bürgerinnen und Bürger aus Polen und Rumänien
Ab Freitag, 19. Juni 2020, bietet der Kreis Gütersloh eine muttersprachliche Corona-Hotline für Bürgerinnen und Bürger aus Polen und Rumänien an. Beantwortet werden alle Fragen rund um das Coronavirus. Das Angebot ist kostenlos.
Die Hotline für Menschen der Muttersprache Rumänisch ist unter der Rufnummer 05241/85-4513 montags, mittwochs und freitags jeweils von 9 bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags jeweils von 15 bis 18 Uhr erreichbar.
Die Hotline für Menschen der Muttersprache Polnisch ist unter der Rufnummer 05241/85-4573 montags, mittwochs und freitags jeweils von 15 bis 18 Uhr sowie dienstags und donnerstags jeweils von 9 bis 12 Uhr erreichbar.
Hilfen für betroffene Unternehmen und Arbeitnehmer
Die Wirtschaftsförderung gibt einen aktuellen Überblick über die untrschiedlichen Stellen, die Hilfsangebote für von den Coronaauswirkungen betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer, anbieten.
Corona-Warn-App hilft bei Eindämmung der Pandemie
Die Bundesregierung hat im Google-Store und im App-Store die Corona-Warn-App veröffentlicht. Die App soll die Nachverfolgung von Kontakten erleichtern. Der Download und die Nutzung der App sind freiwillig. Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Technik, um den Abstand und die Begegnungsdauer zwischen Personen zu messen, die die App installiert haben. Die Smartphones „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom RKI festgelegten Kriterien zu Abstand und Zeit erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander Zufallscodes aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren und so zur Eindämmung der Pandemie beitragen.
Rathaus und die Nebenstellen öffnen für angemeldete Besucher
Seit dem 4. Mai sind auch persönliche Termine in dringenden Fällen und nach vorheriger Terminabsprache in den verschiedenen Verwaltungsgebäuden möglich. Bitte mailen Sie uns oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 05242 / 963 0 , 05242 / 963 395, oder unter der Telefonnummer 963 231 (Bürgerbüro Rheda) bzw. 904090 (Bürgerbüro Wiedenbrück).
Maskenpflicht beim Einkauf und im Nahverkehr
Ab Montag, 27. April, wird aus der bisherigen dringenden Empfehlung im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen, eine Pflicht. Das Land Nordrhein-Westfalen hat das in Abstimmung mit den benachbarten Bundesländern beschlossen. Auch mit Maske gelten die allgemeinen Vorsichtsmaßregeln.
Corona-Schutzverordnung/Nordrhein-Westfalen-Plan
Die Coronaregionalverordnung ist am 7. Juli ausgelaufen. Es gelten wieder die Regelungen der Schutzverordnung bzw. des NRW-Plans.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat in Abstimmung mit Bund und Ländern die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) zum 16. September erneut aktualisiert. Im wesentlichen wurden die Maßgaben der bisherigen Schutzverordnung verlängert. Auch die Einreise- und die Betreuungsverordnung wurden angepaßt. Für überregionale Sportveranstaltungen wurden die Regelungen angepasst.
Weiterhin gilt: Halten Sie Abstand und achten Sie auf strenge Hygiene!
Die wichtigsten Regelungen im Kurzüberblick:
Neue Regelungen zum 1. Oktober:
Um den wieder ansteigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken, müssen private Feiern ab 50 Personen spätestens drei Werktage vor der Feier beim Ordnungsamt angemeldet werden. Alle Teilnehmenden müssen erfasst werden. Wer falsche Daten angibt oder seine Feier nicht anmeldet, muss mit Geldbußen von 250 bis 500 Euro rechnen.
Hier finden Sie den Anmeldebogen für Private Feiern.
und eine Musterliste für die Erfassung der Festgäste
Trotz Genehmigung können solche Feiern auch kurzfristig abgesagt oder reduziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 35 oder 50 Infizierten pro 100.000 Bürgern überschritten wird.
Weihnachtsmärkte können staftfinden, vorausgesetzt, das Infektionsschutz-, das Hygiene- und das Zugangskonzept sind genehmigungsfähig.Verkaufsoffene Sonntage sind im Advent möglich.
Die Neuerungen zum 16. September:
Die Maskenpflicht wird bis zum 30. September verlängert. Wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss das durch ärztliches Attest nachweisen.
Bei großen Sportveranstaltungen sind mit entsprechendem Konzept mehr als 300 Zuschauer möglich, maximal kann aber ein Drittel der Zuschauerkapazitäten der Sportstätte genutzt werden, bei Sportveranstaltungen auf Bundesebene maximal ein Fünftel.Einreisende aus Risikogebieten müssen in Quarantäne. (Ausnahme: Negativer Coronatest). Die Quarantäne gilt für 14 Tage, in dieser Zeit darf die Unterkunft nicht verlassen und kein Besuch empfangen werden. Verstöße gegen diese Auflagen sind eine Ordnungswidrigkeit.
Die Neuerungen zum 1. September:
Die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgelände werden verlängert. Die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterführenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, läuft am 31. August 2020 aus.
Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die Verordnung aufgenommen. Danach gilt künftig folgende Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.
Mit der Verlängerung der Coronaschutzverordnung regelt die Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss. Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.Die Neuerungen zum 12. August:
Der Gesetzgeber betont die Bedeutung der Maskenpflicht. Das Bußgeld bei Nichttragen einer Maske im ÖPNV wird auf 150 Euro erhöht.
Die Neuerungen zum 15. Juni:
Die Maskenpflicht ist zunächst bis 1. Juli 2020 verlängert.
Die Auflagen für Veranstaltungen und Versammlungen werden gelockert. Es bleibt aber bei der Zahl von höchstens 100 Zuschauern/Teilnehmern. Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. Mehr als 100 Zuschauer sind nur unter Einhaltung eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Die Detailregelungen, auch für Proben, sind in den Hygiene- und Infektionsschutzstandards geregelt. Großveranstaltungen (Schützenfeste, Kirmessen, ...) sind zunächst bis 31.8.20 verboten.
Private Feiern und Veranstaltungen aus herausragendem Anlass (Z. B. Hochzeit, Geburtstag, Abschlussfeier) können nun mit bis zu 50 Personen gefeiert werden. Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.
Kontaktsportarten sind nun in Freiluftsportanlagen mit bis zu 30 Teilnehmern, in geschlossenen Hallen mit bis zu 10 Teilnehmern möglich.
Wellness-Einrichtungen, Saunen und Spaßbäder dürfen wieder öffnen.
Auch das Grillen auf öffentlichen Grillplätzen ist wieder zulässig.
Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss für 14 Tage in Quarantäne. Ausnahmen sind möglich, z. B.: Negativer Coronatest, direkte Durchreise ohne Übernachtung.
Die Neuerungen zum 30. Mai:
Das "Kontaktverbot" untersagt Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zehn Personen. Die Maskenpflicht bleibt bestehen, die Rückverfolgung aller beteiligten Personen muss im Infektionsfall gewährleistet sein.
Das Verbot von allgemeinen Veranstaltungen und Versammlungen wird deutlich geändert. Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern und Konzerthäusern können unter Auflagen wieder stattfinden - mit bis zu einem Viertel der regulären Zuschauerkapazität, höchstens 100 Zuschauern. Darüber hinaus sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit zu treffen. Gegebenenfalls gilt die Maskenpflicht. Mehr als 100 Zuschauer sind nur unter Einhaltung eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Die Detailregelungen, auch für Proben, sind in den Hygiene- und Infektionsschutzstandards geregelt. Auch Kinos dürfen unter ähnlichen Auflagen wieder öffnen? Großveranstaltungen (Schützenfeste, Kirmessen, ...) sind zunächst bis 31.8.20 verboten.
Für den Breiten- und Freizeitsport sind am 7. Mai Erleichterungen in Kraft getreten: Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen und im öffentlichen Raum ist wieder möglich, ebenso Reitsport in geschlossenen Hallen. Der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern muss eingehalten werden, Umkleiden und Waschräume bleiben geschlossen. Wettkampfbetrieb ist derzeit noch nicht wieder möglich. Ab dem 30. Mai wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. Bahnen-Schwimmbecken, auch in Hallenbädern, können ihren Betrieb wiederaufnehmen. Die Turn- und Sporthallen in Rheda-Wiedenbrück können ab dem 4. Juni wieder genutzt werden.
Ferienangebote: Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich. Schüler können ihre Sommerferien wieder mit Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Ferienreisen unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften verbringen.
Messen, Kongresse, Tagungen
Fachmessen, Fachkongresse und -tagungen sind mit Schutzkonzepten wieder zulässig.Die Neuerungen seit 1./7./11./20. Mai:
Die Regelungen für den Handel werden gelockert, allerdings unter strengen hygienischen Auflagen. Sofern Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten werden, können Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern ihre Geschäfte wieder öffnen. Ab dem 11. Mai gilt dies auch für Geschäfte über 800 qm Verkaufsfläche.
Handwerks- und Dienstleistungen sind unter strengen Schutzvorkehrungen ebenfalls möglich. Weiterhin untersagt bleiben Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann. Hier werden neue Konzepte erarbeitet. Friseure und Fußpflegestudios können ab dem 4. Mai wieder öffnen. Tätowier- und Piercingstudios können ab dem 20. Mai öffnen. (Bitte Hygienebestimmungen und Maskenpflicht beachten!)
Der Betrieb von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen bleibt bis zum 10. Mai untersagt. Ab dem 11. Mai können Speisegaststätten unter Auflagen wieder öffnen, Tourismus in Ferienhäusern und –wohnungen ist wieder zulässig. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden.
Die Feier von Gottesdiensten ist ab dem 1. Mai wieder möglich. Die Gemeinden entwickeln jeweils individuelle Konzepte für einen sicheren Besuch der Gottesdienste.
Standesamtliche Trauungen sind ab dem 20. Mai wieder mit (auch nicht verwandten) Gästen vor dem Ort der Trauung möglich. Bitte Abstandregeln einhalten!
Freizeit- und Kultureinrichtungen können wieder öffnen. Museen und VHS-Kurse können unter Auflagen besucht werden. In Musikschulen ist Einzelunterricht möglich, ab dem 11. Mai auch für Ensembles mit maximal 6 Teilnehmern.
Freibäder können ab dem 20. Mai unter strengen Auflagen wieder eröffnen.
Spielplätze dürfen ab dem 7. Mai wieder betreten werden. Unbedingt MINDESTABSTAND einhalten.
Das Picknicken ist seit dem 20. Mai im öffentlichen Raum wieder erlaubt – unter Beachtung des Kontaktverbots und des Mindestabstands. Das Grillen im öffentlichen Raum bleibt untersagt.
Ab dem 11. Mai können Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen wieder öffnen.
Ab Muttertag (10. Mai) sind Besuche in Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind Hotels ab dem 21. Mai wieder gestattet.
Die ausführliche Darstellung finden Sie auf der Corona-Seite des Landes NRW oder in der Pressemitteilung des Landes, beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder direkt im Gesetzestext:
- Coronaregionalverordnung für den Kreis GT
- Corona-Seite des Landes NRW
- Pressemitteilung des Landes zum Stufenplan
- Infos zur CoronaSchVO beim MAGS
- Text der CoronaSchVO - neu ab 30. Oktober
- Dritte ÄnderungsVO zur CoronaSchVO
- Corona-Einreiseverordnung vom 29. Oktober
- Text der CoronaSchVO - neu ab 14. Oktober
- Anlage zur CoronaSchVO vom 14. Oktober
- Bußgeldkatalog zur CoronaSchVO vom 14. Oktober
- Text der CoronaSchVO - neu ab 1. Oktober
- Anlage zur CoronaSchVO vom 1. Oktober
- Bußgeldkatalog zur CoronaSchVO vom 1. Oktober
- Corona-Betreuungsverordnung vom 1. Oktober
- Text der CoronaSchVO - neu ab 16. September
- Anlage zur CoronaSchVO vom 16. September
- Corona-Einreiseverordnung vom 16. September
- Corona-Betreuungsverordnung vom 16. September
- Text der CoronaSchVO - neu ab 1. September
- „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO v. 1.9.20
- Ordnungswidrigkeiten gemäß CoronaSchVO (Bußgeldkatalog) v. 1.9.20
- Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO v. 1.9.20
- Anlage zur CoronaBetrVO v. 1.9.20
- Text der CoronaSchVO - neu ab 12. August
- Text der CoronaSchVO - neu ab 15. Juni
- Text der CoronaSchVO - neu ab 30. Mai
- Anlage zur CoronaSchVO vom 12. August 2020 - Bußgeldkatalog
- Anlage Hygienekonzept zur CoronaSchVO - ab 15.6.20
Unterstützungsangebote
Außer dem Corona-Sorgentelefons unter 05242 963 242 können Sie nun auch auf die Datenbank "das nez - rheda-wiedenbrück hilft" zugreifen. Dort können Sie Unterstützung anbieten oder suchen. Jugendamt und Caritasverband bieten gemeinsam Tipps für Familien, um die ungewohnte Quarantänezeit gut zu bewältigen.
Kleine und mittlere Unternehmen in existentieller Notlage sollen Unterstützung von Bund und Land bekommen.Corona Hilfsfonds
Das Unternehmen Tönnies hat einen Corona Hilfsfonds ins Leben gerufen und zum Start mit 500.000 Euro ausgestattet. Weitere Spender sind dabei. Der Fonds unterstützt Familien, Vereine und Institutionen, die durch die Pandemie in Not geraten oder vor besonderen Herausforderungen stehen. Mehr als 40 Anträge sind bereits in der Bearbeitung.
Schulbetrieb und Kinderbetreuung
Kindergärten bleiben geöffnet
Die Kindertagesbetreuung wird weiterhin sichergestellt. Das Land appelliert aber an die Eltern, ihre Kinder - wenn möglich - zuhause zu betreuen.
Schulen wieder im Regelbetrieb
Ab dem 14. Dezember gilt weiterhin eine Schul- aber keine Präsenzpflicht. Der Unterrich für SchülerInnen bis zu siebten Klasse soll in der Regel im Präsenzunterricht stattfinden. Eltern können Ihre Kinder aber vom Präsenzunterricht befreien lassen.
SchülerInnen ab der achten Klasse sollen im Distanzunterricht lernen.
Elternbeiträge für Kita und Kindertagespflege bis August ausgesetzt
Aufgrund der landesweiten Schließung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen seit dem 16. März hat die Stadt Rheda-Wiedenbrück – ebenso wie die anderen Kommunen des Kreises – im April auf die Elternbeiträge für die Betreuung in den Kitas und bei den Tagesmüttern verzichtet. Für den Mai blieben die Beiträge ebenfalls ausgesetzt. Darauf verständigten sich das Land NRW und die Kommunen.
Da die für Kinder wie Eltern belastende Situation weiter anhält und nur eine eingeschränkte Notbetreuung möglich ist, hat der Rat der Stadt nun beschlossen, den Dringlichkeitsentscheid zum Verzicht auf die Elternbeiträge im Juni und Juli zu genehmigen. Ebenso stimmten die Ratsmitglieder einem weiteren Beitragsverzicht auch für den August zu.
„Mit den Schließungen der Schulen und Kitas und den weiteren Maßnahmen gehen enorme Einschränkungen für jeden Einzelnen einher. Mit dem Aussetzen der Elternbeiträge möchten wir den Eltern im Stadtgebiet eine finanzielle Entlastung ermöglichen“, begründete Bürgermeister Theo Mettenborg die Dringlichkeitsentscheidung.
Für die Stadt betragen die Mindereinnahmen für Juni und Juli rund 141.000 Euro pro Monat.
Coronaregionalverordnung und Lockdown im Kreis Gütersloh
Die Regelungen der Coronaregionalverordnung (bis einschließlich 7.7.20) in der Kurzübersicht:
- Kindergärten und Schulen bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung wird gewährleistet (s.u.).
- Bars und der gastwirtschaftliche Thekenbetrieb sind ab sofort geschlossen. Restaurants dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln unter Berücksichtigung des Kontaktverbotes weiter besucht werden. (Ein Haushalt pro Tisch/Abstandsregelung!)
- Der Einzelhandel bleibt geöffnet. Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen bleibt zunächst untersagt.
- Freizeitaktivitäten und Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen werden untersagt. Dazu zählen unter anderem Konzerte, Hallenbäder, Kinos, Theater, Museen, Gedenkstätten, Saunen, Indoorspielplätze, Sport in geschlossenen Räumen.
- Grillen und Picknicken sind vorerst wieder verboten.
- Der ÖPNV verkehrt weiter. Reisebusfahrten sind untersagt. Es besteht die Maskenpflicht, im öffentlichen Personenverkehr (auch an allen Haltestellen und in Bahnhöfen).
- Es herrscht kein Reiseverbot, es gilt aber der dringende Appell der Landesregierung, das Kreisgebiet nicht zu verlassen.
- Ferienfreizeiten und Tagesfahrten sind nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes zulässig.
Zu den Details beachten Sie die Coronaregionalverordnung (s.u.)
Land will Gefahren durch Einreisende senken
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus durch Ein- und Rückreisende eine neue Verordnung erlassen. Nur zwingend notwendige Reisen sollten unternommen werden. Einreisende aus Risikogebieten müssen sich in Quarantäne begeben. Sie haben vor der Wiedereinreise das Gesundheitsamt zu informieren. Ein Coronatest zur Beendigung der Quarantäne ist frühestens fünf Tage nach Einreise möglich.
Wochenmärkte
Die Wochenmärkte in Rheda und in Wiedenbrück finden weiter statt. Voraussetzung ist, dass ausreichend Platz für die Besucher und Kunden frei gehalten werden muss. Um die Abstandsregelungen umsetzen zu können, wurden die Marktstände an andere Stellen versetzt. Die neue Organisation betrifft beide Wochenmärkte, in Rheda und in Wiedenbrück.
Tests für Personen mit Symptomen weiterhin kostenlos
Infektionslage hat sich geändert
Die Phase, in der sich alle Personen – egal ob mit Symptomen oder ohne – kostenlos auf das Coronavirus testen lassen konnten, ist im Kreis Gütersloh beendet. Weiterhin kostenlos testen lassen können sich Personen die Symptome haben. Diese Regelung galt auch vor dem Coronaausbruch bei Tönnies. Nach wie vor gilt: Den Hausarzt zunächst telefonisch kontaktieren. Nach dem größten Corona-Ausbruchsgeschehen in ganz Deutschland im Juni hatte der Kreis Gütersloh in Absprache mit dem Land NRW kostenlose Tests für alle eingeführt, um zu sehen, inwieweit sich das Virus auf die übrige Bevölkerung ausbreitet. Zu diesem Zweck waren auch die großen Testcenter etwa auf dem Flughafen Marienfeld eröffnet worden. Das Infektionsgeschehen habe sich inzwischen komplett gewandelt, so die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh.
Die Angaben zum Coronavirus werden entsprechend den jeweiligen Entwicklungen täglich aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben kann nicht übernommen werden.