Vaterschaft und Abstammung
BEratung und Unterstützung  bei der Feststellung der Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich. 

Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem "nichtehelichen“ Kind erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die kostenfrei bei den folgenden Stellen möglich ist:

  • bei jedem Jugendamt (für die Stadt Rheda-Wiedenbrück beim Fachbereich Jugend, Bildung und Sport)
  • bei jedem Amtsgericht
  • bei jedem Standesamt
  • im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen
  • bei jedem Notar (hier können jedoch Gebühren entstehen)

Zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Die ebenfalls kostenfreie und in urkundlicher Form abzugebende Zustimmungserklärung kann auch gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung bei den genannten Stellen aufgenommen werden. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung sind bereits vor Geburt des Kindes möglich.


Ist der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, so muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt werden. Falls die Mutter in einem solchen Falle den Antrag nicht selbst oder mit Hilfe eines Anwalts stellen will, kann sie beim Fachbereich Jugend, Bildung und Sport eine Beistandschaft beantragen. Ist der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater, kann die („Schein-“)Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden. In den meisten Fällen muss das Kind in diesem Verfahren durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden. Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, kann unter bestimmten Voraussetzungen die „Scheinvaterschaft“ durch entsprechende Beurkundungen beseitigt und der biologische Vater als rechtlicher Vater festgestellt werden.

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